Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.4.1.5. RS 2024/03
Ziff. 4.4.1.5. RS 2024/03, Versicherte nach dem KVLG 1989
(1) Mitarbeitende Familienangehörige haben Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn sie zu dem versicherten Personenkreis nach § 12 KVLG 1989 gehören und die sonstigen Voraussetzungen des § 45 SGB V erfüllen. Die in § 13 KVLG 1989 genannten mitarbeitenden Familienangehörigen gehören nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis.
(2) Kinderkrankengeld nach den Vorschriften des § 45 SGB V erhalten landwirtschaftliche Unternehmerinnen und Unternehmer im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 KVLG 1989, die saisonal als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer tätig sind, wenn die Freistellung wegen der Erkrankung des Kindes während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses eingetreten ist (§ 12 Satz 1 Nummer 3 in Verb. mit § 3 Absatz 2 Nummer 1 KVLG 1989) sowie freiwillig versicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB V erfüllen (§ 12 Satz 1 Nummer 4 KVLG 1989).
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