Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 4.4.1.17.1. RS 2024/03
Ziff. 4.4.1.17.1. RS 2024/03, Besonderheiten bei einem schwerstkranken Kind
Ein Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Absatz 4 SGB V besteht auch während der Elternzeit, sofern die schwere Erkrankung des Kindes vor dem Bezug von Mutterschaftsgeld und der Elternzeit eingetreten ist und der daraus entstandene Krankengeldanspruch durchgängig bestand und nur für die Zeit des Mutterschaftsgeldbezuges nach § 49 Absatz 1 Nummer 3b SGB V ruhte (vgl. BSG, Urteil vom 18. 2. 2016 — B 3 KR 10/15 R —; Näheres siehe Abschnitt 9.4).
Kontakt zur AOK Rheinland/Hamburg
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service