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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.3.9. RS 2024/03
Ziff. 5.3.9. RS 2024/03, Alleinerziehende Versicherte
(1) Als alleinerziehend im Sinne des § 45 Absatz 2 und 2a SGB V ist grundsätzlich ein Elternteil 1 anzusehen, der das alleinige Personensorgerecht für das mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Kind hat. In diesen Fällen ist die Höchstanspruchsdauer je Kind im Kalenderjahr auf 20 Arbeitstage (2024 und 2025: 30 Arbeitstage) bzw. für mehrere Kinder auf insgesamt 50 Arbeitstage (2024 und 2025: 70 Arbeitstage) festgelegt. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob in diesen Fällen für die Gewährung der längeren Höchstanspruchsdauer eine Erklärung des Elternteils 1 ausreichend ist oder weitere Nachweise (z. B. Entscheidung des Familiengerichts bei dauerhaftem Getrenntleben) durch den Versicherten einzureichen sind.
(2) Lebt der allein personensorgeberechtigte Elternteil 1 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft und steht das erkrankte Kind auch in einem Kindschaftsverhältnis zu der Lebenspartnerin/dem Lebenspartner, sind die Ansprüche nach § 45 SGB V so zu beurteilen, als stünde beiden Elternteilen 1 das Personensorgerecht gemeinsam zu. Steht das erkrankte Kind in keinem Kindschaftsverhältnis zu der nichtehelichen Lebenspartnerin/dem nichtehelichen Lebenspartner, ist nur der allein personensorgeberechtigte Elternteil 1 nach § 45 SGB V anspruchsberechtigt. Soweit nichteheliche Partnerinnen/Partner oder andere Personen im Haushalt des allein personensorgeberechtigten Elternteils 1 leben und in der Lage sind, das Kind im Krankheitsfall zu beaufsichtigen, zu betreuen oder zu pflegen, sind aus diesem Grunde Ansprüche nach § 45 Absatz 1 SGB V ausgeschlossen.
(3) Erhalten die Eltern im Falle des nicht nur vorübergehenden Getrenntlebens das nach bürgerlich-rechtlichen Vorschriften zu bestimmende gemeinsame Personensorgerecht aufrecht, hat jeder Elternteil 1 grundsätzlich einen Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes für maximal 10 Arbeitstage (2024 und 2025: 15 Arbeitstage) bzw. bei mehreren Kinder für insgesamt 25 Arbeitstage (2024 und 2025: 35 Arbeitstage) innerhalb eines Kalenderjahres.
(4) Jedoch gelten auch Versicherte im Sinne des § 45 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2a Satz 1 SGB V als alleinerziehend, die als erziehender Elternteil 1 faktisch alleinstehend sind. Für den erweiterten Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes von 20 Arbeitstagen (2024 und 2025: 30 Arbeitstagen) bzw. 50 Arbeitstagen (2024 und 2025: 70 Arbeitstagen) ist dann nicht auf die alleinige lnnehabung des Sorgerechts, sondern auf das tatsächliche Alleinstehen bei der Erziehung abzustellen (z. B. wenn das Kind grundsätzlich im gemeinsamen Haushalt mit einem Elternteil 1 lebt und sich nur alle 2 Wochen am Wochenende beim anderen Elternteil 1 aufhält; vgl. BSG, Urteil vom 26. 6. 2007 — B 1 KR 33/06 R —). In diesen Fällen ist bei dem Begriff alleinerziehend abzustellen auf Elternteile 1 , die
- - faktisch alleinstehend sind,
- - mit dem Kind in einem Haushalt zusammenleben und
- - mindestens gemeinsam mit einem anderen das Sorgerecht für das Kind haben (Ausnahme: Stief-, Enkel- sowie Pflegekinder).
(5) Alleinerziehend kann somit auch ein Elternteil 1 sein, dem kein alleiniges Personensorgerecht zusteht.
(6) Bei der Entscheidung über die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes sollte den Wünschen der getrennt lebenden und gemeinsam sorgeberechtigten Eltern Rechnung getragen werden, zumal es in der Entscheidungskompetenz der Eltern liegt, die tatsächliche Wahrnehmung der Erziehungsverantwortung jederzeit zu ändern. Ihnen kommt insofern — wie im Falle des Zusammenlebens — ein Wahlrecht mit der Besonderheit zu, dass sich der individuell zustehende Anspruch grundsätzlich verdoppeln kann. Grundlage ist zunächst, dass der Arbeitgeber den Freistellungsanspruch seiner Arbeitnehmerin/seines Arbeitnehmers nach § 45 Absatz 3 SGB V weiterhin gewährt. Für den anderen Elternteil 1 ist der Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes in solchen Fällen ausgeschlossen. Eine entsprechende Erklärung der Eltern gegenüber der Krankenkasse, die Kinderkrankengeld gewähren soll, sollte als ausreichend angesehen werden. Sind die Elternteile 1 bei verschiedenen Krankenkassen versichert und bestehen begründete Zweifel, dass nur der antragstellende Elternteil 1 die Betreuung des Kindes im Sinne des § 45 Absatz 1 SGB V wahrgenommen hat bzw. zukünftig wahrnehmen möchte, ist von der Krankenkasse des nicht betreuenden Elternteils 1 eine Mitteilung zur Vorlage für die auszahlende Krankenkasse zu erstellen, aus der hervorgeht, ob und ggf. in welchem Umfang bereits Kinderkrankengeld für diesen Elternteil 1 gewährt wurde.
(7) Ist ein Elternteil 1 an der Ausübung des Sorgerechts dadurch gehindert, dass er für einen längeren Zeitraum nicht im gemeinsamen Haushalt lebt (z. B. durch einen Krankenhausaufenthalt, eine Rehabilitation, eine berufliche Tätigkeit in weiter Entfernung vom Wohnort oder im Ausland), wird empfohlen, dem anderen Elternteil 1 den verlängerten Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 1 SGB V in Verb. mit § 45 Absatz 2 und Absatz 2a SGB V eines Alleinerziehenden einzuräumen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitgeber den Freistellungsanspruch nach § 45 Absatz 3 SGB V, den seine Arbeitnehmerin/sein Arbeitnehmer bereits ausgeschöpft hat, nochmals gegen sich gelten lässt. Auch in diesen Fällen sollte eine entsprechende Erklärung der Eltern gegenüber der auszahlenden Krankenkasse ausreichen. Die Krankenkassen prüfen einzelfallbezogen, ob ggf. weitere geeignete Nachweise (z. B. zum Arbeitsort) durch den antragstellenden Elternteil 1 vorzulegen sind. Sollten beide Elternteile 1 bei unterschiedlichen Krankenkassen versichert sein, entstehen hieraus dennoch keine Ansprüche wie bei einer Übertragung des Anspruchs gemäß Abschnitt 5.3.7, da der beaufsichtigende Elternteil 1 als alleinerziehend anzusehen ist.
1 Elternteile in diesem Sinne sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern der Kinder nach § 10 Absatz 1 Satz 1 SGB V (leibliche Eltern, Adoptiveltern) sowie nach § 10 Absatz 4 SGB V (Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern).
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