Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 7.2.3.1. RS 2024/03
Ziff. 7.2.3.1. RS 2024/03, Ausgefallenes Bruttoarbeitsentgelt 1
(1) Für die Berechnung des Kinderkrankengeldes ist auf das während des Freistellungszeitraums ausgefallene laufende, dem Grunde nach beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt (ohne Begrenzung auf eine Beitragsbemessungsgrenze [BBG], notwendig u. a. für die Beitragsermittlung durch den Sozialversicherungsträger) abzustellen.
(2) Als Bruttoarbeitsentgelt in diesem Sinne gilt das laufende Sozialversicherungsbruttoentgelt (SV-Brutto) analog § 1 Absatz 2 Nummer 2b EBV, welches nicht auf die BBG gekürzt ist. Dabei ist zu beachten, dass sozialversicherungsfreie Entgeltumwandlungen kein SV-Brutto im Sinne der EBV darstellen.
(3) Zur Ermittlung des ausgefallenen Bruttoarbeitsentgelts müssen 2 Hilfswerte — nämlich "Brutto 1" und "Brutto 2" — ermittelt werden:
- - Brutto 1 ist fiktiv zu ermitteln. Es ist das laufende SV-Brutto analog § 1 Absatz 2 Nummer 2b EBV (nicht auf BBG gekürzt), welches für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer in diesem Entgeltabrechnungszeitraum abgerechnet worden wäre, wenn die Freistellungstage mit Entgeltfortzahlung vergütet worden wären.
- - Brutto 2 ist das laufende SV-Brutto analog § 1 Absatz 2 Nummer 2b EBV (nicht auf BBG gekürzt), welches für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer in diesem Abrechnungszeitraum tatsächlich abgerechnet wurde (Ist-Arbeitsentgelt laut Entgeltabrechnung).
(4) Die Differenz aus Brutto 1 und Brutto 2 ergibt das tatsächlich ausgefallene Bruttoarbeitsentgelt.
Formel 3 — Berechnung des ausgefallenen Bruttoarbeitsentgelts
Ausgefallenes Bruttoarbeitsentgelt = Brutto 1 - Brutto 2
(5) Liegen in einem Entgeltabrechnungszeitraum mehrere nicht nahtlos aneinander anschließende Freistellungszeiträume vor, ist das Brutto 1 für alle Freistellungstage kumuliert zu ermitteln. Da der Arbeitgeber für jeden Freistellungszeitraum eine separate Meldung abzugeben hat, ist das ermittelte kumulierte ausgefallene Bruttoarbeitsentgelt auf die Kalendertage der Freistellungen entsprechend zu verteilen. Als Freistellungszeiträume sind jedoch nur Zeiträume zu berücksichtigen, für welche tatsächlich Arbeitsentgelt ausgefallen ist. Freistellungszeiträume, bei denen der Arbeitgeber die Beschäftigten vollständig bezahlt freigestellt hat oder für die keine Kürzung des Arbeitsentgelts erfolgt, bleiben unberücksichtigt (siehe Beispiel 7 im Abschnitt 7.2.1).
Beispiel 18 — Ermittlung des Bruttoarbeitsentgelts bei mehreren Freistellungen in einem Kalendermonat
Freistellung wegen Erkrankung des Kindes vom 10. 5. bis 13. 5. (4 Kalendertage, Freistellung 1) und 23. 5. bis 27. 5. (5 Kalendertage, Freistellung 2). Der Arbeitgeber rechnet das Gehalt für den Kalendermonat ab.
Berechnung des Brutto 1 für 9 freigestellte Kalendertage. Daraus wird das insgesamt ausgefallene Bruttoarbeitsentgelt ermittelt:
Brutto 1 - Brutto 2 = Gesamtausfall Bruttoarbeitsentgelt im Abrechnungszeitraum
Aufteilung des Gesamtausfalls auf die einzelnen Freistellungszeiträume:
1. Freistellungszeitraum (10. 5. bis 13. 5.):
Gesamtausfall/9 Tage x 4 Tage = anteiliges ausgefallenes Bruttoarbeitsentgelt 1
2. Freistellungszeitraum (23. 5. bis 27. 5.):
Gesamtausfall/9 Tage x 5 Tage = anteiliges ausgefallenes Bruttoarbeitsentgelt 2
Der Arbeitgeber hat die notwendigen Daten bezogen auf den jeweiligen Freistellungszeitraum separat an die Krankenkasse zu melden. Dabei hat er das entsprechend anteilig ausgefallene Bruttoarbeitsentgelt anzugeben.
(6) Liegen neben der Freistellung wegen der Erkrankung des Kindes (auch bei stationärer Mitaufnahme) weitere Fehlzeiten aus anderen Gründen (z. B. unbezahlter Urlaub, Bezug von Krankengeld) vor, sind diese bei der Ermittlung des Brutto 1 und 2 nicht gesondert herauszurechnen. Hierbei ist auf das tatsächliche Ist-Arbeitsentgelt laut Abrechnung (Brutto 2) abzustellen, in welchem auch die Kürzung aufgrund der Fehlzeit(en) bereits enthalten ist. Das Brutto 1 ist fiktiv zu ermitteln, indem der Arbeitgeber die Freistellungstage fiktiv mit Entgeltfortzahlung belegt.
Beispiel 19 — Bestimmung des ausgefallenen Arbeitsentgelts bei Freistellung und anderen Fehlzeiten
Bezug von Krankengeld wegen eigener Arbeitsunfähigkeit vom 1. 6. bis 10. 6. für 10 Kalendertage.
Freistellung wegen Erkrankung des Kindes gemäß ärztlichem Attest vom 21. 6. bis 24. 6. für 4 Kalendertage.
Der Arbeitgeber rechnet das Gehalt für den Kalendermonat ab. Das Arbeitsentgelt wird kalendertäglich um 1/30 gekürzt. Arbeitstage sind Mo bis Fr.
Arbeitgeberseitige Ermittlung des ausgefallenen Arbeitsentgelts 2 :
Aufgrund der Freistellung wegen der Erkrankung des Kindes und der Fehlzeiten wegen der eigenen Arbeitsunfähigkeit bekommt der Arbeitnehmer in diesem Monat noch 1 600 EUR (Brutto 2) und dementsprechend 1 158,12 EUR (Netto 2) ausgezahlt.
Zur Bestimmung des ausgefallenen Arbeitsentgelts ermittelt der Arbeitgeber (ggf. fiktiv) das laufende sozialversicherungspflichtige Bruttoarbeitsentgelt, welches für den Arbeitnehmer im Monat Juni abgerechnet worden wäre, wenn die Freistellungstage (21. 6. bis 24. 6.) mit Entgeltfortzahlung vergütet worden wären und ermittelt so das Brutto 1 i. H. v. 2 000 EUR sowie das Netto 1 i. H. v. 1 370,77 EUR.
Brutto 1 - Brutto 2 = ausgefallenes Bruttoarbeitsentgelt
2 000 EUR - 1 600 EUR = 400 EUR
Netto 1 - Netto 2 = ausgefallenes Nettoarbeitsentgelt
1 370,77 EUR - 1 158,12 EUR = 212,65 EUR
Der Arbeitgeber meldet der Krankenkasse daher als ausgefallenes Bruttoarbeitsentgelt 400 EUR und als ausgefallenes Nettoarbeitsentgelt 212,65 EUR. Die Fehlzeit wegen der eigenen Arbeitsunfähigkeit hat insofern keinen Einfluss darauf.
(7) Bei der Ermittlung des ausgefallenen Bruttoarbeitsentgelts sind folgende allgemeine Vorgaben zu beachten:
- - Eine Nachzahlung aufgrund einer rückwirkenden Entgelterhöhung wird nur dann berücksichtigt, wenn der Zeitpunkt der Begründung des Anspruchs (z. B. der Tag des Tarifabschlusses) vor dem Beginn der Freistellung wegen Erkrankung des Kindes liegt. Die Nachzahlung wird in diesem Fall mitbescheinigt, wenn sie sich auf den maßgebenden Freistellungszeitraum bezieht. Dies gilt auch dann, wenn die Nachzahlung für die Berechnung der Beiträge aus Vereinfachungsgründen wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt behandelt worden ist.
- - Bei Arbeitsentgelten innerhalb des Übergangsbereichs 3 (§ 20 Absatz 2 SGB IV) ist das tatsächliche (nicht das beitragspflichtige) Bruttoarbeitsentgelt zu melden.
- - Bei Seeleuten ist die während der Freistellung ausgefallene Heuer zu melden.
(8) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wird bei der Ermittlung des ausgefallenen Bruttoarbeitsentgelts nicht berücksichtigt.
1 Weitergewährtes Arbeitsentgelt während der Freistellung sowie teilweise gezahltes Arbeitsentgelt aufgrund einer untertägigen Freistellung (für den freigestellten Teil des Tages) reduzieren lediglich das ausgefallene Arbeitsentgelt. Dieses Arbeitsentgelt wirkt sich daher nicht wie ein weitergewährtes Arbeitsentgelt bei Krankengeld nach § 44 SGB V aus.
2 Laut "Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV" in der ab 1. 1. 2018 geltenden Fassung.
3 Der Begriff "Übergangsbereich" ersetzt zum 1. 7. 2019 den bisherigen Begriff "Gleitzone", siehe RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilitätsgesetz.
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