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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 7.2.3.2. RS 2024/03
Ziff. 7.2.3.2. RS 2024/03, Ausgefallenes Nettoarbeitsentgelt
(1) Für die Berechnung des Kinderkrankengeldes ist auf das während des Freistellungszeitraums ausgefallene laufende Nettoarbeitsentgelt aus Brutto 1 und aus Brutto 2 (siehe Abschnitt 7.2.3.1) abzustellen. Das ausgefallene Nettoarbeitsentgelt in diesem Sinne ist die Differenz zwischen dem Nettoarbeitsentgelt aus Brutto 1 und dem Nettoarbeitsentgelts aus Brutto 2.
Formel 4 — Berechnung des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts
Ausgefallenes Nettoarbeitsentgelt = Netto 1 - Netto 2
(2) Zur Ermittlung des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts müssen 2 Hilfswerte "Netto 1" und "Netto 2" ermittelt werden:
- - Netto 1 ist fiktiv aus dem Brutto 1 zu ermitteln.
- - Netto 2 ist ggf. fiktiv aus dem Brutto 2 zu ermitteln.
Formel 5 — Berechnung Brutto zu Netto
Netto 1 = | Brutto 1 | - fiktive Beitragslast der/des Versicherten aus Brutto 1 - fiktive Steuerlast der/des Versicherten aus Steuerbrutto 1 |
Netto 2 = | Brutto 2 | - ggf. fiktive Beitragslast der/des Versicherten aus Brutto 2 - ggf. fiktive Steuerlast der/des Versicherten aus Steuerbrutto 2 |
(3) Zur Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts müssen fiktiv die Beitrags- und Steuerlast unter Berücksichtigung der entsprechend anteiligen SV- und Steuertage ermittelt werden. Eine fiktive Berechnung der Beitrags- und Steuerlast ist notwendig, weil z. B. beitragspflichtige Anteile von Einmalzahlungen oder die Besonderheiten innerhalb des Übergangsbereichs 1 nicht bei der Ermittlung des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts berücksichtigt werden dürfen, welche in den tatsächlich abgerechneten Werten enthalten sein können.
- - Zur Bestimmung der Beitragslast werden die SV-Beiträge aus dem zugrunde liegenden Bruttowerten (Brutto 1 bzw. 2) berechnet.
- - Bei freiwillig Krankenversicherten ist der um den Beitragszuschuss des Arbeitgebers verminderte Beitrag der/des Versicherten zur Kranken- und Pflegeversicherung vom Bruttoarbeitsentgelt abzuziehen.
- Formel 6 — Berechnung Beitragsanteil freiwillig Versicherter zur KV/PV
- Gesamtbeitrag zur KV und PV
- - Arbeitgeberzuschuss
- = Beitragsanteil der/des Versicherten
- Vom Bruttoarbeitsentgelt darf nur der Beitragsanteil der/des Versicherten abgezogen werden.
- - Beiträge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, für eine Winterbeschäftigungsumlage sowie weitere gesetzlich vorgesehene Beiträge (z. B. Arbeits- und Arbeitnehmerkammerbeiträge [Bremen und Saarland]) sind analog der gesetzlichen Abgaben vom Bruttoarbeitsentgelt abzuziehen. Arbeitnehmeranteile an Beiträgen, welche ausschließlich auf Basis von Tarif- oder Arbeitsverträgen verpflichtend vorgesehen sind, sind keine gesetzlichen Abzüge.
- - Bei Arbeitsentgelten innerhalb des Übergangsbereichs (§ 20 Absatz 2 SGB IV) ist aus dem tatsächlichen (nicht dem beitragspflichtigen) Bruttoarbeitsentgelt ein fiktives Nettoarbeitsentgelt auf der Basis der allgemeinen Beitragsermittlungsgrundsätze — also ohne Berücksichtigung der besonderen beitragsrechtlichen Regelungen für den Übergangsbereich — zu ermitteln.
- - Zur Bestimmung der Steuerlast werden die Lohnsteuer, Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag aus dem Steuerbrutto (Steuerbrutto 1 bzw. 2) berechnet. Als Werte für die Steuerberechnung sind anzusetzen:
- - Steuerbrutto 1 ist fiktiv zu ermitteln. Es ist das laufende Steuerbrutto analog § 1 Absatz 2 Nummer 2b EBV (nicht auf die BBG gekürzt), welches für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer in diesem Abrechnungszeitraum abgerechnet worden wäre, wenn die Freistellungstage mit Entgeltfortzahlung vergütet worden wären.
- - Steuerbrutto 2 ist das laufende Steuerbrutto analog § 1 Absatz 2 Nummer 2b EBV (nicht auf die BBG gekürzt), welches für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer in diesem Abrechnungszeitraum tatsächlich abgerechnet wurde (Ist-Arbeitsentgelt laut Abrechnung).
(4) Bei Kurzarbeit (auch Saison- oder Transferkurzarbeit) während der Freistellung setzt sich das Nettoarbeitsentgelt aus dem ausgefallenen Kurzarbeitergeld, dem ggf. tatsächlich ausgefallenen Nettoarbeitsentgelt und dem ggf. ausgefallenen Aufstockungsbetrag zusammen. Das ausgefallene Nettoarbeitsentgelt ist somit nicht aus dem SV-Brutto (Soll-Entgelt) zu ermitteln.
(5) Gleiches gilt bei Versicherten, die Qualifizierungsgeld nach § 82a SGB III erhalten. Hier setzt sich das während der Freistellung ausgefallene Nettoarbeitsentgelt aus dem ausgefallenen Qualifizierungsgeld, dem ggf. tatsächlich ausgefallenen Nettoarbeitsentgelt oder dem ggf. ausgefallenen Arbeitsentgelt, welches der Arbeitgeber wegen der Teilnahme an einer Maßnahme nach § 82a SGB III oder aufgrund des bestehenden Arbeitsverhältnisses ohne Ausübung einer Beschäftigung für die Zeit der Teilnahme an einer solchen Maßnahme zahlt, zusammen. Das ausgefallene Nettoarbeitsentgelt ist somit nicht aus dem SV-Brutto (Soll-Entgelt) zu ermitteln.
(6) Liegen in einem Abrechnungszeitraum mehrere nicht nahtlos aneinanderschließende Freistellungszeiträume, ist das Netto 1 entsprechend dem Brutto 1 für alle Freistellungstage kumuliert zu ermitteln. Da für jeden Freistellungszeitraum eine separate Meldung abzugeben ist, ist das ermittelte kumulierte ausgefallene Nettoarbeitsentgelt auf die Kalendertage der Freistellungen entsprechend zu verteilen. Als Freistellungszeiträume sind nur Zeiträume zu berücksichtigen, für welche tatsächlich Arbeitsentgelt ausgefallen ist. Freistellungszeiträume, bei denen der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vollständig bezahlt freigestellt hat oder für die keine Kürzung des Arbeitsentgelts erfolgt, bleiben unberücksichtigt.
Beispiel 20 — Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts bei mehreren Freistellungen in einem Kalendermonat
Freistellung wegen Erkrankung des Kindes vom 10. 5. bis 13. 5. (4 Kalendertage) und 23. 5. bis 27. 5. (5 Kalendertage). Der Arbeitgeber rechnet das Gehalt für den Kalendermonat ab.
Berechnung des Netto 1 für 9 Freistellungstage. Daraus wird das insgesamt ausgefallene Nettoarbeitsentgelt ermittelt:
Netto 1 - Netto 2 = Gesamtausfall Nettoarbeitsentgelt im Abrechnungszeitraum
Aufteilung des Gesamtausfalls auf die einzelnen Freistellungszeiträume:
1. Freistellungszeitraum (10. 5. bis 13. 5.):
Gesamtausfall/9 Tage x 4 Tage = anteiliges ausgefallenes Nettoarbeitsentgelt 1
2. Freistellungszeitraum (23. 5. bis 27. 5.):
Gesamtausfall/9 Tage x 5 Tage = anteiliges ausgefallenes Nettoarbeitsentgelt 2
Der Arbeitgeber hat die notwendigen Daten bezogen auf den jeweiligen Freistellungszeitraum separat an die Krankenkasse zu melden. Dabei hat er das entsprechend anteilig ausgefallene Nettoarbeitsentgelt anzugeben.
1 Der Begriff "Übergangsbereich" ersetzt zum 1. 7. 2019 den bisherigen Begriff "Gleitzone", siehe RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilitätsgesetz.
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