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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 9.12. RS 2024/03
Ziff. 9.12. RS 2024/03, Ruhen für Beitragsschuldige nach dem SGB V
(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht für Beitragsschuldige nach § 16 Absatz 3a Satz 2 SGB V. Die Auslegung und Anwendung erfolgt analog der unter Abschnitt 9.13 beschriebenen Vorgehensweise beim Ruhen des Anspruchs für Beitragsschuldige der Künstlersozialkasse.
(2) Das Ruhen endet auch, wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des SGB II oder SGB XII werden (§ 16 Absatz 3a Satz 4 SGB V).
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