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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.7.6. RS 2024/05
Ziff. 3.7.6. RS 2024/05, Reisekosten
(1) Gemäß § 53 Absatz 1 SGB XIV haben Berechtigte Anspruch auf Übernahme von Fahrkosten und anderen Reisekosten, die im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenbehandlung entstehen. Den Berechtigten werden für sich, eine notwendige Begleitung sowie für Kinder, deren Mitnahme erforderlich ist, weil ihre anderweitige Betreuung nicht sichergestellt ist, die notwendigen Reisekosten einschließlich des Gepäcktransports sowie der Kosten für Verpflegung und Unterkunft in angemessenem Umfang ersetzt. Maßstab für die Angemessenheit ist das BRKG. Kein Anspruch auf Ersatz der Reisekosten besteht, wenn eine stationäre Behandlung ohne zwingenden Grund abgebrochen wird.
(2) Bei Ersatz der Reisekosten ist insbesondere die nach § 5 Absatz 1 BRKG geltende Höchstgrenze von 130 EUR und die Übernachtungspauschale nach § 7 BRKG in Höhe von 20 EUR zu beachten.
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