Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.4.2. RS 2024/05
Ziff. 5.4.2. RS 2024/05, Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw)
Das BAPersBw zahlt an den GKV-Spitzenverband entsprechend § 60 Absatz 3 Satz 4 SGB XIV ebenfalls einen Teilbetrag zum 1. 7. 2024, die 2. Zahlung wird ebenfalls zum Ende des Kalenderjahres geleistet . Dabei werden nach der pauschalen Erhöhung um 10 % (vgl. Abschnitt 5.2) gemäß § 60 Absatz 2 Satz 5 und 6 SGB XIV die prozentualen Veränderungen der Anzahl der Versorgungsberechtigten nach dem SVG zum Stichtag 1. 7. 2024 im Verhältnis zum Stichtag 1. 7. 2023 sowie die prozentuale Veränderung der Ausgaben der Krankenkassen im 1. Halbjahr 2024 gegenüber dem 1. Halbjahr 2023 berücksichtigt.
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