Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 24a StVG
§ 24a StVG, 0,5 Promille-Grenze, Tetrahydrocannabinol-Grenzwert
Überschrift geändert durch G vom 16. 8. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 266) (22. 8. 2024).
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.
Absatz 1 geändert durch G vom 16. 8. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 266) (22. 8. 2024).
(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum hat.
Absatz 1a eingefügt durch G vom 16. 8. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 266) (22. 8. 2024).
(2) 1 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. 2 Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blutserum nachgewiesen wird.
Sätze 1 und 2 geändert und Satz 3 gestrichen durch G vom 16. 8. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 266) (22. 8. 2024).
(2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1a genannte Handlung begeht und
- 1. ein alkoholisches Getränk zu sich nimmt oder
- 2. die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks steht.
Absatz 2a eingefügt durch G vom 16. 8. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 266) (22. 8. 2024).
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1, 1a und 2 Satz 1 mit einer Geldbuße bis zu 3 000 EUR und in den Fällen des Absatzes 2a mit einer Geldbuße bis zu 5 000 EUR geahndet werden.
Absatz 3 neugefasst durch G vom 16. 8. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 266) (22. 8. 2024).
(4) Die Absätze 1a, 2 Satz 1 und Absatz 2a sind nicht anzuwenden, wenn eine dort oder in der Anlage zu dieser Vorschrift genannte Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
Absatz 4 neugefasst durch G vom 16. 8. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 266) (22. 8. 2024).
(5) Das BMDV wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem BMG und dem BMJ mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.
Absatz 5 geändert durch G vom 12. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 233) (17. 7. 2024).
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