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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 9. VRA-Empf
Ziff. 9. VRA-Empf, Verfahren der Kostenerstattung
(1) Die Kostenerstattung nach § 13 Absatz 4 Satz 1 bis 5 SGB V können Versicherte, die sich in einem anderen EWR-Staat behandeln lassen, nur dann beanspruchen, wenn alle nach deutschem Recht maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Ziffer 8).
(2) Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie hat dabei ausreichende Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen — sog. Verwaltungskostenabschlag — vorzusehen. Darüber hinaus sind die gesetzlichen Zuzahlungen (auch Praxisgebühr, Verordnungsgebühr, Eigenanteil) in Abzug zu bringen.
(3) Der Verwaltungskostenabschlag wird auf der Basis des festgestellten Erstattungsbetrages ermittelt.
(4) Erforderlich für eine Kostenerstattung ist die Vorlage quittierter und spezifizierter Rechnungen (Name, Vorname des Versicherten, Bezeichnung der Leistung, Betrag, Datum der Abgabe, Stempel der abgebenden Stelle) sowie z. B. bei der Abgabe von Heilmitteln im Rahmen ambulanter Vorsorgeleistungen am Kurort gemäß § 23 Absatz 2 SGB V eine (kur-)ärztliche Verordnung.
(5) Damit die Krankenkasse eine möglichst genaue Kostenerstattung vornehmen kann, ist ggf. eine detaillierte Übersetzung der Auslandsrechnung und ggf. der ärztlichen Verordnungen unverzichtbar. Sollte sich aus den eingereichten Unterlagen in ausländischer Sprache der Sachverhalt nicht eindeutig nachvollziehen lassen, so hat der Versicherte eine beglaubigte oder von einem öffentlich bestellten vereidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigte Übersetzung vorzulegen. Bzgl. der Übersetzungskosten ist § 19 Absatz 2 SGB X zu beachten.
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