Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 13 SGB V Ziff. 3. RS 1988/01
§ 13 SGB V Ziff. 3. RS 1988/01, Weitere Ausnahmen vom Sachleistungsprinzip
(1) In anderen als den in Abschnitt 2 genannten Fällen kommt eine Kostenerstattung nur in Betracht, wenn und soweit diese in den Einzelvorschriften gesetzlich zugelassen ist. Entsprechende Ausnahmen finden sich z. B. in § 14 (Teilkostenerstattung), . . . § 37 [Absatz 4] (Häusliche Krankenpflege), § 38 [Absatz 4] (Haushaltshilfe) . . .
(2) Als Übergangsregelung können im Rahmen des Artikels 61 GRG Krankenkassen, die aufgrund ihrer Satzung und in rechtlich zulässiger Weise Kostenerstattung durchführen, dies nach dem 31. 12. 1988 in dem Umfang fortsetzen, wie es die Satzung am 31. 12. 1988 vorgesehen hat.
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