Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 19 SGB V Ziff. 4. RS 1988/01
§ 19 SGB V Ziff. 4. RS 1988/01, Hinweis auf Möglichkeit zum freiwilligen Beitritt
Personen, die als Mitglied aus der Versicherungspflicht ausscheiden, können bei Erfüllung bestimmter Vorversicherungszeiten freiwillig der Versicherung beitreten (§ 9 Absatz 1 [Satz 1] Nummer 1 SGB V). Familienangehörige, deren Versicherung erlischt, haben auch ohne Erfüllung von Vorversicherungszeiten das Recht zum freiwilligen Beitritt (§ 9 Absatz 1 [Satz 1] Nummer 2 SGB V). Im Hinblick auf die zeitliche Beschränkung der Leistungsansprüche nach dem Ende der Mitgliedschaft bzw. der Familienversicherung sind die Versicherten in den einschlägigen Fällen auf die Möglichkeiten des freiwilligen Beitritts hinzuweisen, damit sie auf diesem Wege für die Zukunft weitere Leistungsansprüche sichern können. . .
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