Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 39 SGB V Ziff. 7.4. RS 1988/01
§ 39 SGB V Ziff. 7.4. RS 1988/01, Einzug
(1) Der Versicherte hat den von ihm zu tragenden Anteil vom Beginn der Krankenhausbehandlung an das Krankenhaus zu zahlen. Das Krankenhaus hat die Zuzahlung anzunehmen und an die Krankenkasse weiterzuleiten.
(2) Die Erhebung der Zuzahlung entfällt, wenn dem Krankenhaus Unterlagen vorgelegt werden, aus denen schlüssig ersichtlich ist, dass eine Zuzahlung nicht (mehr) zu leisten ist (z. B. Hinweis in der Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse, Belege über bereits geleistete Zuzahlungen).
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