Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 42 SGB V Ziff. 3. RS 1988/01
§ 42 SGB V Ziff. 3. RS 1988/01, Leistungszuständigkeit
(1) Belastungserprobung und Arbeitstherapie werden primär im Rahmen stationärer Rehabilitationsmaßnahmen in Rehabilitationseinrichtungen erbracht. Die hierfür anfallenden Kosten fließen damit in den Pflegesatz ein, der von den jeweils zuständigen Kostenträgern übernommen wird.
(2) Soweit eine Belastungserprobung und Arbeitstherapie ambulant erbracht wird, ergibt sich vorrangig die Leistungszuständigkeit eines anderen Trägers der Sozialversicherung, insbesondere des Rentenversicherungsträgers.
(3) Bei ambulant durchzuführenden Maßnahmen ist daher insbesondere zu prüfen, ob ein Leistungsanspruch gegenüber einem Rentenversicherungsträger besteht. Sofern dies zutrifft, ist frühzeitig darauf hinzuwirken, dass der Versicherte einen Antrag an den Rentenversicherungsträger richtet.
Kontakt zur AOK Rheinland/Hamburg
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service