Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 44 SGB V Ziff. 1.1. RS 1988/01
§ 44 SGB V Ziff. 1.1. RS 1988/01, Allgemeines
Der Anspruch auf Krankengeld setzt nach § 44 Absatz 1 Satz 1 SGB V u. a. voraus, dass die Krankheit den Versicherten arbeitsunfähig macht. Arbeitsunfähigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn der Versicherte seiner zuletzt ausgeübten oder einer gleichgearteten Erwerbstätigkeit wegen Krankheit überhaupt nicht mehr oder nur auf die Gefahr hin nachgehen kann, seinen Zustand zu verschlimmern. Maßstab oder Bezugspunkt für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit ist also grundsätzlich die letzte (versicherte) Beschäftigung vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit.
Kontakt zur AOK Rheinland/Hamburg
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service