Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 50 SGB V Ziff. 1.2. RS 1988/01
§ 50 SGB V Ziff. 1.2. RS 1988/01, Zubilligung von [Rente wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Vollrente wegen Alters] während des Krankengeldanspruch
(1) Wird für einen mit Krankengeld belegten Zeitraum Rente wegen [voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Vollrente wegen Alters] zugebilligt, so entfällt der Anspruch auf Krankengeld rückwirkend. ln diesen Fällen haben die Krankenkassen grundsätzlich einen Erstattungsanspruch nach §§ 103 ff. SGB X in Höhe der für den Krankengeldzeitraum zur Verfügung stehenden Rentennachzahlung. . .
(2) Ist das Krankengeld in diesen Fällen höher als die zur Verfügung stehende Rente, kann die Krankenkasse den überschießenden Betrag vom Versicherten nicht zurückfordern.
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