Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 60 SGB V Ziff. 3.1. RS 1988/01
§ 60 SGB V Ziff. 3.1. RS 1988/01, Rettungsfahrt zum Krankenhaus
(1) Eine Rettungsfahrt liegt vor, wenn der Transport mit einem qualifizierten Rettungsmittel (Notarztwagen, Rettungswagen, Rettungshubschrauber) erfolgt.
(2) Ziel der Fahrt muss ein Krankenhaus sein. Dabei muss es sich nicht um ein zugelassenes Krankenhaus im Sinne des § 108 SGB V handeln.
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