Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 27a SGB V Ziff. 3. RS 2003/03
§ 27a SGB V Ziff. 3. RS 2003/03, Richtlinien über künstliche Befruchtung
(1) Die Rechtsänderungen machen eine Anpassung der Richtlinien über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung (Richtlinien über künstliche Befruchtung) sowie ggf. zusätzliche Absprachen mit der Ärzte- und Apothekerschaft erforderlich.
(2) Insbesondere ist zu regeln
- - maßgeblicher Zeitpunkt, zu dem die Altersvoraussetzungen vorliegen müssen,
- - Inhalt des Behandlungsplans,
- - maßgeblicher Zeitpunkt für Ausstellung bzw. Genehmigung des Behandlungsplans,
- - Verfahren bei Beteiligung unterschiedlicher Krankenkassen/Beteiligung eines Leistungsträgers außerhalb der GKV,
- - Umgang mit Übergangsfällen.
(3) Es wird angestrebt, gemeinsam mit der Ärzteschaft Übergangsabsprachen zu treffen, sofern die neuen Richtlinien nicht zum 1. 1. 2004 in Kraft treten sollten.
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