Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 60 SGB V Ziff. 3. RS 2003/03
§ 60 SGB V Ziff. 3. RS 2003/03, Fahrten zu ambulanten Behandlungsmaßnahmen
(1) Im Zusammenhang mit ambulanten Behandlungsmaßnahmen können Fahrkosten nach Abzug des sich aus § 61 Satz 1 SGB V ergebenden Betrages nur in besonderen Ausnahmefällen nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse übernommen werden. Wann ein besonderer Ausnahmefall in diesem Sinne vorliegt, ist vom Gemeinsamen Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 SGB V festzulegen.
(2) Sofern bis zum 31. 12. 2003 die überarbeiteten Richtlinien mit einer Definition des besonderen Ausnahmefalls nicht in Kraft getreten sind, wird angestrebt, mit der Ärzteschaft gemeinsame diesbezügliche Übergangsabsprachen zu treffen.
(3) Die bisherige Regelung, nach der die Krankenkasse die Kosten für Fahrten auch zu ambulanten Behandlungen in Härtefällen nach §§ 61 oder 62 SGB V a. F. (§ 60 Absatz 2 Satz 2 SGB V a. F.) übernommen hat, ist aufgehoben worden.
Kontakt zur AOK Rheinland/Hamburg
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service