Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.2.1. RS 2016/04
Ziff. 2.2.1. RS 2016/04, Allgemeines
Die Annahmestellen bzw. die Einzugsstellen prüfen die übermittelten Daten vor dem Abgleich mit dem Datenbestand der Einzugsstelle. Der Inhalt der Fehlerprüfungen ergibt sich im Einzelnen aus der Anlage 9.
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