Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.7.1.6. RS 2016/04
Ziff. 2.7.1.6. RS 2016/04, Krankenkassenmeldung — Stornierung fehlerhaft übermittelter Daten
(1) Krankenkassenmeldungen sind zu stornieren, wenn sie nicht zu erstatten waren. Enthielt die Meldung unzutreffende Angaben, ist sie zu stornieren und ggf. neu zu erstatten.
(2) Bei Stornierung einer bereits erstatteten Krankenkassenmeldung ist der DSKK mit den ursprünglich gemeldeten Daten zu übermitteln. Dabei sind im DSKK auch die Daten zur Steuerung im Feld Datum der Erstellung zu aktualisieren. Dem DSKK folgt der Datenbaustein (DBMM, DBMB oder DBBG) mit dem Kennzeichen Stornierung einer bereits abgebenden Meldung.
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