Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.1.1.3. RS 2016/04
Ziff. 3.1.1.3. RS 2016/04, Anfangsbuchstabe des Geburtsnamens des Beschäftigten im Zeitpunkt der Vergabe
Dem Geburtsdatum folgt der Anfangsbuchstabe des Geburtsnamens des Beschäftigten im Zeitpunkt der Vergabe der Versicherungsnummer. Umlaute werden zur Ermittlung des Buchstabens in der Versicherungsnummer umgesetzt.
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