Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.1.1.6. RS 2016/04
Ziff. 3.1.1.6. RS 2016/04, Vergabe einer Versicherungsnummer
(1) Die DSRV gleicht die in fehlerfreien Datensätzen über Anträge auf Vergabe einer Versicherungsnummer (Datensatz DSME — Anmeldung, Abmeldung/Jahresmeldung, Änderungsmeldung; Vergabe und Rückmeldung einer Versicherungsnummer) in den Datenbausteinen DBNA, DBGB und DBAN angegebenen Namen (Familienname und ggf. Geburtsname) und Vornamen, den Geburtsort, die Adressdaten sowie ggf. das Geburtsland mit den Angaben in den Stammsätzen der DSRV ab, die unter demselben Geburtstag gespeichert sind. Soweit im DBNA der Familienname und im DBGB der Geburtsname angegeben sind und im Stammsatz nur einer dieser beiden Namen enthalten ist, genügt die Übereinstimmung mit einem dieser beiden Namen.
(2) Als Ergebnis der Prüfung sind 3 Fallgruppen zu unterscheiden:
- 1. Bei Übereinstimmung aller Angaben mit den Daten eines Stammsatzes geht ein Rückmeldedatensatz DSME mit Datenbaustein -Vergabe/ Rückmeldung (DBVR) an die jeweilige Weiterleitungsstelle zurück; die gefundene Versicherungsnummer wird in das Feld VSNRZH eingetragen.
- 2. Bei teilweiser Übereinstimmung der Angaben mit den Daten eines Stammsatzes werden die Daten an den kontoführenden Rentenversicherungsträger weitergeleitet. Der für die Prüfung der Personenidentität zuständige Rentenversicherungsträger wird aus der zuerst im Stammsatz gefundenen Versicherungsnummer ermittelt.
- 3. Wird keine Übereinstimmung der Angaben mit den Daten eines Stammsatzes festgestellt, wird die Vergabe einer Rentenversicherungsnummer durchgeführt.
(3) Eine Besonderheit im Vergabeverfahren bilden die Mehrlingsgeburten. Ist der Krankenkasse zum Zeitpunkt der Versicherungsnummernvergabe bekannt, dass es sich bei dem Versicherten um einen Mehrling handelt, ist das Kennzeichenfeld KENNZAB im DBNA mit dem Wert "M" zu übermitteln. Im Falle der gleichzeitigen Versicherungsnummernvergabe an mehrere Mehrlinge muss das Kennzeichen "M" in jedem Vergabedatensatz vorhanden sein.
(4) Anhand der Kennzeichnung stellt die DSRV sicher, dass bei einem Mehrling auch bei Abweichungen im Geschlecht und/oder Vornamen, kein Prüfverfahren gemäß Ziff. 2 zur Prüfung der Personenidentität bei den RV-Trägern eingeleitet, sondern die Vergabe einer VSNR durchgeführt wird.
(5) Die ermittelten oder von der DSRV vergebenen Versicherungsnummern werden den Weiterleitungsstellen der Einzugsstelle mit einem Rückmeldesatz (DSME mit DBVR) mitgeteilt; die vergebene Versicherungsnummer wird in das Feld VSNRZH im DBVR eingetragen. Wird in Prüffällen ein abweichender Name bzw. eine abweichende Anschrift durch die Sachbearbeitung festgestellt, sind/ist zusätzlich ein DBNA und/oder ein DBAN zu erzeugen.
(6) Die Einzugsstelle übernimmt die festgestellte oder vergebene Versicherungsnummer in ihren Datenbestand; im Übrigen veranlasst sie die Weiterleitung der vorliegenden Meldungen an die Rentenversicherung und teilt dem Arbeitgeber die vergebene Versicherungsnummer mit.
(7) Die Bekanntgabe der Versicherungsnummer an den Versicherten erfolgt mit der Übersendung des Versicherungsnummernachweises durch die Rentenversicherungsträger.
(8) Hat die Weiterleitungsstelle nach Ablauf von 2 Monaten keine Antwort von der DSRV erhalten, übermittelt sie an diese noch einmal einen Datensatz mit demselben Inhalt; der Abgabegrund im DBVR ist in diesen Fällen mit 99 anzugeben.
(9) Anträge auf Vergabe einer Versicherungsnummer, für die nach 6 Monaten die Rückmeldung noch nicht vorliegt, können in einer Sonderaktion der DSRV getrennt von der laufenden Datenübermittlung nochmals übermittelt werden. Die Einzelheiten sind von den Weiterleitungsstellen der Einzugsstellen mit der Deutschen Rentenversicherung Bund im Einzelfall zu vereinbaren.
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