Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.4.2. RS 2016/04
Ziff. 4.4.2. RS 2016/04, Betriebsnummer gleich Hauptbetriebsnummer
(1) Die Funktion der Betriebsnummer als Identifikationsmerkmal für den Beschäftigungsbetrieb darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Es muss vor allen Dingen gewährleistet sein, dass der Arbeitgeber alle vergebenen Betriebsnummern für Beschäftigungsbetriebe in den Meldungen nach der DEÜV verwendet und diese an die Einzugsstellen leitet. Dies gilt insbesondere dann, wenn die BA einem Arbeitgeber mit mehreren Beschäftigungsbetrieben mehrere Betriebsnummern zugeteilt hat, die Beiträge dieses Arbeitgebers bei der Einzugsstelle aber nur unter einer Hauptbetriebsnummer gebucht werden.
(3) Die Krankenkassen müssen bei Anmeldungen aber beurteilen können, ob ein neues Arbeitgeberkonto anzulegen und somit die Angaben zur Errichtung eines Arbeitgeberkontos nach § 28b Absatz 3b SGB IV maschinell anzufordern oder die in der Anmeldung angegebene Betriebsnummer einem bestehenden Arbeitgeberkonto zuzuordnen ist. Neben der Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebes ist insbesondere bei Anmeldungen auch die Hauptbetriebsnummer anzugeben, und zwar auch dann, wenn sich diese Betriebsnummern nicht unterscheiden. Für ein vollständiges und revisionssicheres Verfahren ist in allen Meldungen die Hauptbetriebsnummer ab 1. 1. 2023 zusätzlich anzugeben. Sofern der Arbeitgeber seine Hauptbetriebsnummer wechselt, ist dies ebenfalls zu melden.
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