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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.1.1.1.2.1.1.4. RS 2022/06
Ziff. 2.1.1.1.2.1.1.4. RS 2022/06, Beginn und Dauer der Leistungsfortzahlung
(1) Für jede Arbeitsunfähigkeit ist ein Anspruch auf Leistungsfortzahlung bis zu 6 Wochen (42 Kalendertage), längstens bis zum Erreichen der Höchstanspruchsdauer des Arbeitslosengeldes, gegeben. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einer Krankheit beruht, die bereits vorher einmal oder mehrmals Arbeitsunfähigkeit ausgelöst und eine Leistungsfortzahlung begründet hat. Die Anspruchsdauer von 6 Wochen verlängert sich nicht, wenn während der Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit hinzutritt, die für sich allein ebenfalls Arbeitsunfähigkeit verursacht.
(2) Die 6-Wochen-Frist und damit die Leistungsfortzahlung nach § 146 SGB III beginnt mit dem Tag des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit und endet mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit, spätestens aber mit dem 42. Kalendertag. Fällt während der Leistungsfortzahlung nach § 146 SGB III eine Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld weg oder wird die Höchstbezugsdauer erreicht, dann endet zugleich der Anspruch auf Leistungsfortzahlung.
(3) Wird im unmittelbaren Anschluss an eine bescheinigte Arbeitsunfähigkeit eine weitere (neue) Arbeitsunfähigkeit angezeigt (Vorlage einer weiteren Erstbescheinigung über Arbeitsunfähigkeit), ist die Leistungsfortzahlung (für die "erste" Arbeitsunfähigkeit) beendet. Die Leistungsfortzahlung endet auch, wenn zwischenzeitlich Arbeitsfähigkeit während eines Teils eines Tages vorlag. In diesen Fällen liegt eine erneute Arbeitsunfähigkeitszeit vor. Solche Fälle sind für die Agenturen für Arbeit nicht ohne Weiteres erkennbar, weil aus den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nur der Tag des Beginns einer Arbeitsunfähigkeit hervorgeht. Wird ein entsprechender Sachverhalt vorgetragen, holen die Arbeitsagenturen ergänzende Auskünfte bei den Krankenkassen ein. Für die "2." Arbeitsunfähigkeit besteht ein neuer Anspruch auf Leistungsfortzahlung nach § 146 SGB III.
Beispiel 7: Neuer Anspruch auf Leistungsfortzahlung wegen Eintritt einer neuen Erkrankung
Arbeitsunfähigkeit (Krankheit A) | 1. 2. bis 20. 2. |
Arbeitsunfähigkeit (Erstbescheinigung — Krankheit B) | 21. 2. bis 30. 5. |
Ergebnis:
Der Anspruch auf Leistungsfortzahlung nach § 146 SGB III besteht für:
Arbeitsunfähigkeit (Krankheit A) vom 1. 2. bis 20. 2. = 20 Tage und
Arbeitsunfähigkeit (Krankheit B) vom 21. 2. bis 3. 4. = 42 Tage.
(4) Stellt der ärztliche Dienst der Bundesagentur für Arbeit bei einer Untersuchung fest, dass Arbeitslose aus gesundheitlichen Gründen für den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht vermittlungsfähig sind, entfällt damit auch eine Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Sofern zu diesem Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit vertragsärztlich noch nicht festgestellt wurde, erfolgt eine Leistungsfortzahlung gemäß § 146 SGB III, wenn innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Untersuchung des ärztlichen Dienstes der Bundesagentur für Arbeit durch Vertragsärzte die Arbeitsunfähigkeit festgestellt wird. Der ärztliche Dienst der Bundesagentur für Arbeit stellt nur die Vermittlungsfähigkeit fest; eine Feststellung der Arbeitsunfähigkeit darf nicht durch den ärztlichen Dienst der Bundesagentur für Arbeit erfolgen.
(5) Tritt die Arbeitsunfähigkeit während einer Zeit ein, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen einer Sperrzeit oder wegen einer Urlaubsabgeltung ruht, besteht für die gesamte Dauer dieser Arbeitsunfähigkeit kein Leistungsfortzahlungsanspruch.
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