Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.1.1.1.2.1.6.2. RS 2022/06
Ziff. 2.1.1.1.2.1.6.2. RS 2022/06, Anzeige der Arbeitsunfähigkeit gegenüber der Agentur für Arbeit
§ 311 Satz 1 Nummer 1 SGB III verpflichtet Antragstellende und die Leistungsbeziehenden, der Agentur für Arbeit die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Hinsichtlich der Form dieser Anzeige bestehen keine Vorschriften; jedenfalls ist die Schriftform nicht zwingend erforderlich, sodass auch durch eine mündliche oder telefonische Anzeige der Arbeitsunfähigkeit dem Erfordernis genügt wird.
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