Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.1.1.1.2.4.2. RS 2022/06
Ziff. 2.1.1.1.2.4.2. RS 2022/06, Zwischenübergangsgeld (§ 71 Absatz 1 SGB IX)
Ist nach Abschluss einer Bildungsmaßnahme eine weitere Bildungsmaßnahme erforderlich, während derer dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld besteht, wird das Übergangsgeld zwischen den Bildungsmaßnahmen weitergezahlt, wenn Leistungsempfangende es nicht zu vertreten haben, dass die weitere Bildungsmaßnahme nicht unmittelbar anschließend durchgeführt wird, und
- - die Leistungsempfangenden arbeitsunfähig erkrankt sind und keinen Anspruch auf Krankengeld mehr haben, oder
- - eine zumutbare Beschäftigung aus Gründen, die die Leistungsempfangenden nicht zu vertreten hat, nicht vermittelt werden kann.
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