Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.1.1.1.2.7.1. RS 2022/06
Ziff. 2.1.1.1.2.7.1. RS 2022/06, Anspruchsvoraussetzungen
(1) Zur Vermeidung von Entlassungen und zur Verbesserung ihrer Vermittlungsaussichten haben Arbeitnehmende Anspruch auf Transfer-Kurzarbeitergeld zur Förderung der Eingliederung bei betrieblichen Restrukturierungen, wenn
- - und solange sie von einem dauerhaften unvermeidbaren Arbeitsausfall mit Entgeltausfall betroffen sind,
- - die betrieblichen Voraussetzungen vorliegen,
- - die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind,
- - sich die Betriebsparteien im Vorfeld der Entscheidung über die Inanspruchnahme von Transferkurzarbeitergeld, insbesondere im Rahmen ihrer Verhandlungen über einen die Integration der Arbeitnehmenden fördernden Interessenausgleich oder Sozialplan nach § 112 BetrVG, von der Agentur für Arbeit beraten lassen haben und
- - der dauerhafte Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.
(2) Anspruch auf Transfer-Kurzarbeitergeld haben auch arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmende,
- - wenn die Arbeitsunfähigkeit während des Bezugs von Transfer-Kurzarbeitergeld eintritt und
- - solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall besteht oder ohne den Arbeitsausfall bestehen würde (vgl. § 111 Absatz 4 Satz 2 SGB III).
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