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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.1.1.1.2.7.4. RS 2022/06
Ziff. 2.1.1.1.2.7.4. RS 2022/06, (Fort-)Zahlung des Transfer-Kurzarbeitergeldes bei Arbeitsunfähigkeit
Nach § 111 Absatz 4 Satz 2 SGB III wird durch den entsprechenden Verweis auf die Vorschrift des § 98 Absatz 2 bis 4 SGB III das Transfer-Kurzarbeitergeld im Falle der Arbeitsunfähigkeit fortgezahlt, solange ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall besteht. Nach Ablauf des Fortzahlungsanspruchs wird den Beziehenden von Transfer-Kurzarbeitergeld regelmäßig Krankengeld gezahlt.
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