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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.1.3.2. RS 2022/06
Ziff. 2.1.3.2. RS 2022/06, Sachverhalte, in denen keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt
Im Sinne der AU-RL liegt demnach eine Arbeitsunfähigkeit nur in Sachverhalten vor, welche unter 2.1.3.1 aufgeführt sind. Hinzu gehören insbesondere nicht:
- - die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes,
- - Zeiten, in denen ärztliche Behandlungen zu diagnostischen oder therapeutischen Zwecken stattfinden, ohne dass diese Maßnahmen selbst zu einer Arbeitsunfähigkeit führen,
- - die Inanspruchnahme von Heilmitteln (z. B. physikalisch-medizinische Therapie),
- - die Teilnahme an ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation oder rehabilitativen Leistungen anderer Art (Koronarsportgruppen u. a.),
- - die Durchführung von ambulanten und stationären Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen, es sei denn, vor Beginn der Leistung bestand bereits Arbeitsunfähigkeit und diese besteht fort oder die Arbeitsunfähigkeit wird durch eine interkurrente Erkrankung ausgelöst,
- - Beschäftigungsverbote nach dem IfSG oder dem MuSchG, welche nach § 16 Absatz 1 MuSchG ausgesprochen wurden (siehe Besonderheit unter 2.1.3.3.5 [Absatz 2]),
- - kosmetische und andere Operationen ohne krankheitsbedingten Hintergrund und ohne Komplikationen oder
- - nicht durch Krankheit bedingte Sterilisationen.
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