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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.1.1.1.1.2.8. RS 2022/06
Ziff. 3.1.1.1.1.2.8. RS 2022/06, Ununterbrochener Bezug unterschiedlicher Entgeltersatzleistungen
(1) Bei der Berechnung eines im Anschluss an Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung oder Übergangsgeld wegen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation zu zahlenden Krankengeldes ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das der ersten Entgeltersatzleistung zugrunde lag (§ 69 SGB IX). Daher ist das von einem anderen Sozialversicherungsträger berechnete Regelentgelt der ersten Entgeltersatzleistung für die Berechnung eines sich anschließenden Krankengeldes heranzuziehen. Dies bedeutet, dass der Entgeltabrechnungszeitraum maßgebend ist, der vom Träger der ersten Entgeltersatzleistung zugrunde gelegt wurde, auch wenn nach den Auslegungen dieses Rundschreibens grundsätzlich ein Bemessungszeitraum von 3 Monaten heranzuziehen wäre.
(2) Diese Regelung gilt jedoch nur, wenn ein unmittelbarer Übergang von der anderen Entgeltersatzleistung auf das Krankengeld erfolgt, Arbeitsentgelt Grundlage für die Berechnung beider Entgeltersatzleistungen ist und eine andere Berechnungsvorschrift dem nicht entgegensteht (z. B. Berücksichtigung von Einmalzahlungen unabhängig von der Beitragspflicht bei der Berechnung des Verletztengeldes, Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge). Sofern aber die Zahlung von Krankengeld nicht unmittelbar an Übergangsgeld anschließt, ist nicht der letzte vor Beginn der Leistung zur medizinischen Rehabilitation, sondern der letzte vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum für die Berechnung des Regelentgelts maßgebend.
Beispiel 61: Berechnungsgrundlage bei unmittelbarem Übergang von Entgeltersatzleistungen
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation vom | 17. 8. bis 10. 9. |
arbeitsunfähig entlassen | |
weitere arbeitsunfähig wegen der gleichen Diagnose ab | 11. 9. |
monatliche Entgeltabrechnung jeweils am 10. für den Vormonat |
Ergebnis:
Maßgebender Entgeltabrechnungszeitraum für die Berechnung des Übergangsgeldes sowie für die Berechnung des Krankengeldes ist der Monat Juli.
Beispiel 62: Berechnungsgrundlage bei kurzfristiger Arbeitsfähigkeit
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation vom | 17. 8. bis 10. 9. |
arbeitsfähig entlassen | |
arbeitsunfähig wegen der gleichen Diagnose ab | 13. 9. |
monatliche Entgeltabrechnung jeweils am 10. für den Vormonat |
Ergebnis:
Maßgebender Entgeltabrechnungszeitraum für die Berechnung des Übergangsgeldes ist der Monat Juli, für die Berechnung des Krankengeldes der Monat August.
(3) Ein unmittelbarer Übergang auf eine andere Entgeltersatzleistung ist auch dann gegeben, wenn die vorangegangene Leistung wegen Entgeltfortzahlung ruhte oder gekürzt wurde. Beim Rückgriff auf das der vorangegangenen Entgeltersatzleistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt sind ggf. die Vorschriften zur Anpassung der Entgeltersatzleistungen nach § 70 SGB IX zu beachten.
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