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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.1.2.1.2.1.2. RS 2022/06
Ziff. 3.1.2.1.2.1.2. RS 2022/06, Abweichung zum vereinbarten Arbeitsentgelt
(1) Weicht das erzielte Arbeitsentgelt z. B. aufgrund von unbezahlten Fehlzeiten oder zusätzlicher Vergütung vom vereinbarten Arbeitsentgelt ab oder liegt bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit ein abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum von mindestens 4-wöchiger Dauer noch nicht vor, weil das Arbeitsverhältnis erst während eines laufenden Entgeltabrechnungszeitraums aufgenommen wurde, sind grundsätzlich die vereinbarten (vollen) Monatsbezüge der Berechnung des Regelentgelts zugrunde zu legen (BSG, Urteil vom 30. 5. 2006 — B 1 KR 19/05 R —). Das Arbeitsentgelt ist durch 30 zu teilen.
Beispiel 70: Maßgebendes Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsbeginn
Aufnahme der Beschäftigung | 16. 1. |
Beginn der Arbeitsunfähigkeit | 4. 2. |
monatliche Entgeltabrechnung am 15. des Folgemonats | |
vereinbartes Monatsgehalt | |
Abrechnungszeitraum ist der Kalendermonat |
Ergebnis:
Für die Berechnung des Regelentgelts ist das vereinbarte Monatsgehalt zugrunde zu legen.
Beispiel 71: Maßgebendes Arbeitsentgelt bei unbezahlten Fehlzeiten
laufendes Beschäftigungsverhältnis | |
Beginn der Arbeitsunfähigkeit | 4. 3. |
monatliche Entgeltabrechnung am 15. des Folgemonats | |
unbezahlte Fehlzeit | 15. 1. bis 20. 1. |
vereinbartes Monatsgehalt | |
Abrechnungszeitraum ist der Kalendermonat | |
In den Monaten November und Dezember des Vorjahres wurde Arbeitsentgelt in Höhe des vereinbarten Monatsgehaltes gezahlt. |
Ergebnis:
Für die Berechnung des Regelentgelts ist das vereinbarte Monatsgehalt zugrunde zu legen.
(2) Dies gilt allerdings nicht, wenn
- - neben dem festen Monatsentgelt regelmäßig laufende Vergütungen bezogen werden oder
- - der Versicherte noch keine 3 Monate im Betrieb beschäftigt ist und sich aus dem Arbeitsverhältnis die Regelmäßigkeit der zusätzlichen Vergütungen ergibt (BSG, Urteil vom 30. 5. 2006 — B 1 KR 19/05 R —).
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