Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 10.8. RS 2022/06
Ziff. 10.8. RS 2022/06, Verletztengeld wegen Versicherungsfalls bei Freiheitsentziehung
Für die Berechnung des Verletztengeldes für Personen, deren Versicherungsfall sich während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung ereignet hat, gelten bis zur Entlassung aus der Haft die Vorschriften für Versicherte, die Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben. Nach der Entlassung wird das Verletztengeld, wenn es für den Betroffenen günstiger ist, in Höhe des 450. Teils des Jahresarbeitsverdienstes berechnet (§ 47 Absatz 6 SGB VII).
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