Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 11.3.1. RS 2022/06
Ziff. 11.3.1. RS 2022/06, Nachträgliche Anerkennung einer Schädigung
Wenn im Falle einer nachträglichen Anerkennung einer Schädigung bereits Krankengeld aufgrund der Arbeitsunfähigkeit für den Anspruchszeitraum des Krankengeldes der Sozialen Entschädigung gezahlt wurde, muss ergänzend zum bisher gezahlten Krankengeld aufgrund der Arbeitsunfähigkeit nur der Differenzbetrag bis zur Höhe des Krankengeldes der Sozialen Entschädigung ("Krankengeld-Spitzbetrag — SER") durch die Krankenkasse an den Versicherten ausgezahlt werden.
Kontakt zur AOK Rheinland/Hamburg
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service