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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 12.2.1.1.2. RS 2022/06
Ziff. 12.2.1.1.2. RS 2022/06, Hauptberuflich selbständig Erwerbstätige
(1) Hauptberuflich selbständig Erwerbstätige haben einen Anspruch auf Krankengeld gemäß § 44b SGB V, sofern sie ihrer Arbeit (Erwerbstätigkeit) wegen der medizinisch notwendigen Begleitung nach § 44b SGB V fernbleiben müssen und die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden. Abweichend zum Anspruch für Arbeitnehmende (siehe Abschnitt 12.2.1.1.1) hat das erzielte Arbeitseinkommen der Beitragsberechnung zu unterliegen (siehe § 47 Absatz 1 Satz 1 SGB V).
(2) Anders als beim Krankengeld nach § 44 SGB V kommt es nicht darauf an, ob eine Versicherung mit oder ohne Krankengeldanspruch besteht; einzig der Verdienstausfall ist maßgeblich und muss nachgewiesen werden. Daher können auch hauptberuflich Selbständige ohne Krankengeldanspruch bei eigener Arbeitsunfähigkeit einen Krankengeldanspruch nach § 44b SGB V haben (siehe Abschnitt 12.2.1.1.13).
(3) Analog wie bei Arbeitnehmenden gilt, dass der Anspruch auf ein Krankengeld nach § 44b SGB V grundsätzlich über das Ende einer hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit für die Dauer der Begleitung nach § 44b SGB V fortbesteht, denn aufgrund der Begleitung sind die Versicherten daran gehindert, ein neues Beschäftigungsverhältnis oder eine neue selbständige Tätigkeit aufzunehmen, sodass ihnen aufgrund der Begleitung ein Verdienstausfall entsteht. Sofern nach dem Ende der Beschäftigung jedoch kein Verdienstausfall mehr besteht, da ab diesem Zeitpunkt andere Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhalts gewährt werden oder der Leistungsbetrag solcher Leistungen (die bereits neben dem Arbeitseinkommen bezogen wurden) erhöht wird, z. B. Vollrente wegen Alters, endet der Krankengeldanspruch nach § 44b SGB V mit Aufgabe der selbständigen Tätigkeit.
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