Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 12.2.1.1.13. RS 2022/06
Ziff. 12.2.1.1.13. RS 2022/06, Versicherte ohne Krankengeldanspruch nach § 44 Absatz 2 SGB V
(1) Für anspruchsberechtigte Begleitpersonen ist in § 44b SGB V ausdrücklich nicht bestimmt, dass § 44 Absatz 2 SGB V gilt. Dementsprechend besitzen auch die in dieser Bestimmung aufgeführten Personen grundsätzlich einen Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V, sofern ihnen Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen durch die Begleitung nach § 44b SGB V im Krankenhaus ausfällt. Damit soll ein möglichst großer Kreis von Begleitpersonen aus dem engsten persönlichen Umfeld unterstützt werden, die Menschen mit Behinderungen nach § 44b SGB V zur Sicherstellung und Durchführung der Krankenhausbehandlung begleiten.
(2) Folgende Personengruppen zählen hierzu:
- - Hauptberuflich selbständig Erwerbstätige, wenn sie gegenüber ihrer Krankenkasse nicht erklärt haben, dass ihre Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (siehe Abschnitt 12.2.1.1.2),
- - Versicherte ohne Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 SGB V (in der Regel unständig Beschäftigte, siehe Abschnitt 12.2.1.1.13.1),
- - Familienversicherte (§ 10 SGB V),
- - Geringfügig Beschäftigte,
- - Beschäftigte Rentnerinnen und Rentner im Sinne des § 50 Absatz 1 Satz 1 SGB V (siehe Abschnitt 12.2.1.1.5.2),
- - Die in § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 SGB V genannten Versicherten (siehe Abschnitt 12.2.1.1.5.2),
- - Beziehende von Bürgergeld (§ 5 Absatz 1 Nummer 2a SGB V, siehe jedoch Abschnitt 12.2.1.1.13.2),
- - Studierende, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind (§ 5 Absatz 1 Nummer 9 SGB V),
- - Praktikantinnen und Praktikanten (§ 5 Absatz 1 Nummer 10 SGB V),
- - Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen (§ 5 Absatz 1 Nummer 5 SGB V),
- - Teilnehmende an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, wenn kein Anspruch auf Übergangsgeld besteht (§ 5 Absatz 1 Nummer 6 SGB V, siehe Abschnitt 12.2.1.1.5.1.1) sowie
- - Versicherte nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V.
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