Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 12.7.8. RS 2022/06
Ziff. 12.7.8. RS 2022/06, Ruhen bei gesetzlicher Dienstpflicht oder freiwilligem Wehrdienst
Entsprechend § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 2a SGB V ruht der Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V, solange Versicherte Dienst aufgrund einer gesetzlichen Dienstpflicht oder Dienstleistungen und Übungen nach dem 4. Abschnitt des SG leisten oder in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 EinsatzWVG stehen.
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