Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 27 SGB V
§ 27 SGB V, Krankenbehandlung
(1) 1 Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. 2 Die Krankenbehandlung umfasst
- 1. Ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung,
- 2. zahnärztliche Behandlung,
- 2a. Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen,
- 3. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln sowie mit digitalen Gesundheitsanwendungen,
- 4. häusliche Krankenpflege, außerklinische Intensivpflege und Haushaltshilfe,
- 5. Krankenhausbehandlung,
- 6. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen.
Nummer 1 neugefasst durch G vom 16. 6. 1998 (BGBl. I S. 1311).
Nummer 2 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190).
Nummer 2a eingefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190).
Nummer 3 geändert durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl. I S. 2562).
Nummer 4 geändert durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl. I S. 2220).
Nummer 6 neugefasst durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046).
Satz 3 eingefügt durch G vom 1. 12. 2015 (BGBl. I S. 2114), bisherige Sätze 3 und 4 wurden Sätze 4 und 5. Satz 6 angefügt durch G vom 10. 2. 2020 (BGBl. I S. 148).
(1a) 1 Spender von Organen oder Geweben oder von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen (Spender) haben bei einer nach den §§ 8 und 8a TPG erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 TFG erfolgenden Spende zum Zwecke der Übertragung auf Versicherte (Entnahme bei lebenden Spendern) Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung. 2 Dazu gehören die ambulante und stationäre Behandlung der Spender, die medizinisch erforderliche Vor- und Nachbetreuung, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie die Erstattung des Ausfalls von Arbeitseinkünften als Krankengeld nach § 44a und erforderlicher Fahrkosten; dies gilt auch für Leistungen, die über die Leistungen nach dem 3. Kapitel dieses Gesetzes, auf die ein Anspruch besteht, hinausgehen, soweit sie vom Versicherungsschutz des Spenders umfasst sind. 3 Zuzahlungen sind von den Spendern nicht zu leisten. 4 Zuständig für Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 ist die Krankenkasse der Empfänger von Organen, Geweben oder Blutstammzellen sowie anderen Blutbestandteilen (Empfänger). 5 Im Zusammenhang mit der Spende von Knochenmark nach den §§ 8 und 8a TPG, von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen nach § 9 TFG können die Erstattung der erforderlichen Fahrkosten des Spenders und die Erstattung der Entgeltfortzahlung an den Arbeitgeber nach § 3a Absatz 2 Satz 1 EntgFG einschließlich der Befugnis zum Erlass der hierzu erforderlichen Verwaltungsakte auf Dritte übertragen werden. 6 Das Nähere kann der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den für die nationale und internationale Suche nach nichtverwandten Spendern von Blutstammzellen aus Knochenmark oder peripherem Blut maßgeblichen Organisationen vereinbaren. 7 Für die Behandlung von Folgeerkrankungen der Spender ist die Krankenkasse der Spender zuständig, sofern der Leistungsanspruch nicht nach § 11 Absatz 5 ausgeschlossen ist. 8 Ansprüche nach diesem Absatz haben auch nicht gesetzlich krankenversicherte Personen. 9 Die Krankenkasse der Spender ist befugt, die für die Leistungserbringung nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen personenbezogenen Daten an die Krankenkasse oder das private Krankenversicherungsunternehmen der Empfänger zu übermitteln; dies gilt auch für personenbezogene Daten von nach dem KSVG Krankenversicherungspflichtigen. 10 Die nach Satz 9 übermittelten Daten dürfen nur für die Erbringung von Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 verarbeitet werden. 11 Die Datenverarbeitung nach den Sätzen 9 und 10 darf nur mit schriftlicher Einwilligung der Spender, der eine umfassende Information vorausgegangen ist, erfolgen.
Absatz 1a eingefügt durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1601). Sätze 1 und 4 neugefasst und Sätze 5 und 6 eingefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1211), bisherige Sätze 5 bis 9 wurden Sätze 7 bis 11. Sätze 10 und 11 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).
(2) Versicherte, die sich nur vorübergehend im Inland aufhalten, Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4 bis 5 AufenthG erteilt wurde, sowie
- 1. asylsuchende Ausländer, deren Asylverfahren noch nicht unanfechtbar abgeschlossen ist,
- 2. Vertriebene im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 3 BVFG sowie Spätaussiedler im Sinne des § 4 BVFG, ihre Ehegatten, Lebenspartner und Abkömmlinge im Sinne des § 7 Absatz 2 BVFG
Nummer 2 geändert durch G vom 16. 2. 2001 (BGBl. I S. 266).
Absatz 2 angefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266), neugefasst durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl. I S. 2626), geändert durch G vom 30. 7. 2004 (BGBl. I S. 1950) und G vom 19. 8. 2007 (BGBl. I S. 1970).
Zu § 27 siehe RS 1992/01 Ziff. 11, RS 1998/02 Ziff. 2, RS 1999/01 Ziff. 9, RS 2003/03 § 27 SGB V, RS 2015/03 Ziff. 8.
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