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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 227 SGB V
§ 227 SGB V, Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rückkehrer in die gesetzliche Krankenversicherung und bisher nicht Versicherter
Für die nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 Versicherungspflichtigen gilt § 240 entsprechend.
§ 227 eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).
Zu § 227 siehe RS 2019/12 Ziff. A.VIII, RS 2023/04 Ziff. E.
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