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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 271 SGB V
§ 271 SGB V, Gesundheitsfonds
§ 271 eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).
(1) 1 Das Bundesamt für Soziale Sicherung verwaltet als Sondervermögen (Gesundheitsfonds) die eingehenden Beträge aus:
- 1. den von den Einzugsstellen nach § 28k Absatz 1 Satz 1 SGB IV und nach § 252 Absatz 2 Satz 3 eingezogenen Beiträgen für die gesetzliche Krankenversicherung,
- 2. den Beiträgen aus Rentenzahlungen nach § 255,
- 3. den Beiträgen nach § 28k Absatz 2 SGB IV,
- 4. der Beitragszahlung nach § 252 Absatz 2 und
- 5. den Bundesmitteln nach § 221.
Nummer 5 geändert durch G vom 14. 4. 2010 (BGBl. I S. 410) und G vom 20. 12. 2012 (BGBl. I S. 2781).
Satz 1 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652). Sätze 2 und 3 angefügt durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3299).
(1a) 1 Die eingehenden Beträge nach Absatz 1 Satz 1 sind, soweit es sich dabei um Zusatzbeiträge nach § 242 handelt, für die Durchführung des Einkommensausgleichs nach § 270a zu verwenden. 2 Sie sind dem Bundesamt für Soziale Sicherung als Verwalter der eingehenden Beträge aus den Zusatzbeiträgen nachzuweisen.
Absatz 1a eingefügt durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl. I S. 1133). Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3299). Satz 2 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).
(2) 1 Der Gesundheitsfonds hat liquide Mittel als Liquiditätsreserve vorzuhalten. 2 Aus der Liquiditätsreserve sind unterjährige Schwankungen in den Einnahmen, nicht berücksichtigte Einnahmeausfälle in den nach § 242a Absatz 1 zugrunde gelegten voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds und die erforderlichen Aufwendungen für die Durchführung des Einkommensausgleichs nach § 270a zu decken. 3 Die Höhe der Liquiditätsreserve muss nach Ablauf eines Geschäftsjahres mindestens 20 % der durchschnittlich auf den Monat entfallenden Ausgaben des Gesundheitsfonds auf Grundlage der für die Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a maßgeblichen Werte für dieses Geschäftsjahr betragen. 4 Sie darf nach Ablauf eines Geschäftsjahres einen Betrag von 25 % der durchschnittlich auf den Monat entfallenden Ausgaben des Gesundheitsfonds auf Grundlage der für die Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a maßgeblichen Werte für dieses Geschäftsjahr nicht überschreiten. 5 Überschreitet die erwartete Höhe der Liquiditätsreserve abzüglich der gesetzlich vorgesehenen Entnahmen aus der Liquiditätsreserve für das Folgejahr den Betrag nach Satz 4, sind die überschüssigen Mittel in die Einnahmen des Gesundheitsfonds im Folgejahr zu überführen.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl. I S. 1133). Satz 3 geändert durch G vom 21. 12. 2019 (BGBl. I S. 2913) und G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3299). Sätze 4 und 5 neugefasst und Satz 6 gestrichen durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl. I S. 1990). Sätze 7 bis 9 gestrichen durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3299).
(2a) 1 Bei Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse kann das Bundesamt für Soziale Sicherung einer leistungsaushelfenden Krankenkasse auf Antrag ein Darlehen aus der Liquiditätsreserve gewähren, wenn dies erforderlich ist, um Leistungsansprüche von Versicherten zu finanzieren, deren Mitgliedschaftsverhältnisse noch nicht geklärt sind. 2 Das Darlehen ist innerhalb von 6 Monaten zurückzuzahlen. 3 Das Nähere zur Darlehensgewährung, Verzinsung und Rückzahlung regelt das Bundesamt für Soziale Sicherung im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen.
Absatz 2a eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983). Sätze 1 und 3 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).
(3) 1 Reicht die Liquiditätsreserve nicht aus, um alle Zuweisungen nach den §§ 266, 268, 270 und 270a zu erfüllen, leistet der Bund dem Gesundheitsfonds ein nicht zu verzinsendes Liquiditätsdarlehen in Höhe der fehlenden Mittel. 2 Das Darlehen ist im Haushaltsjahr zurückzuzahlen. 3 Die jahresendliche Rückzahlung ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.
Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3299). Satz 4 gestrichen durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl. I S. 2309).
(4) 1 Den Einnahmen des Gesundheitsfonds nach Absatz 1 Satz 1 werden im Jahr 2020 225 Mio. EUR aus der Liquiditätsreserve zugeführt. 2 Den Einnahmen des Gesundheitsfonds nach Absatz 1 Satz 1 werden im Jahr 2021 900 Mio. EUR, im Jahr 2022 600 Mio. EUR und im Jahr 2023 300 Mio. EUR aus der Liquiditätsreserve zugeführt, um die Mindereinnahmen, die sich aus der Anwendung von § 226 Absatz 2 Satz 2 ergeben, zu kompensieren. 3 Aus der Liquiditätsreserve werden im Jahr 2023 378 Mio. EUR entnommen; bei der Ermittlung der Höhe der Zuweisungen nach § 266 Absatz 7 Satz 3 für das Ausgleichsjahr 2022 ist das sich nach § 17 Absatz 2 RSAV ergebende Zuweisungsvolumen für das Ausgleichsjahr um diesen Betrag zu erhöhen. 4 Den Einnahmen des Gesundheitsfonds nach Absatz 1 Satz 1 werden im Jahr 2024 378 Mio. EUR aus der Liquiditätsreserve zugeführt.
Absatz 4 neugefasst durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3299). Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2793).
(5) Zur Finanzierung der Fördermittel nach § 92a Absatz 3 und 4 werden dem Innovationsfonds aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds ab dem Jahr 2020 jährlich 100 Mio. EUR, jeweils abzüglich der Hälfte des anteiligen Betrages der landwirtschaftlichen Krankenkasse gemäß § 221 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zugeführt.
Absatz 5 neugefasst durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3299), geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101) (26. 3. 2024).
(6) Zur Finanzierung der Fördermittel nach den §§ 12 und 12a KHG werden dem Strukturfonds aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds ab dem Jahr 2016 Finanzmittel in Höhe von bis zu 500 Mio. EUR und in den Jahren 2019 bis 2024 Finanzmittel in Höhe von insgesamt bis zu 2 Mrd. EUR, jeweils abzüglich des anteiligen Betrags der landwirtschaftlichen Krankenkasse gemäß § 221 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 und 6 zugeführt, soweit die Fördermittel von den Ländern nach Maßgabe der §§ 12 bis 14 KHG abgerufen werden.
Absatz 6 neugefasst durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3299).
(7) Die dem Bundesamt für Soziale Sicherung bei der Verwaltung des Fonds entstehenden Ausgaben einschließlich der Ausgaben für die Durchführung und Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs werden aus den Einnahmen des Gesundheitsfonds gedeckt.
Absatz 7 angefügt durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3299).
(8) 1 Der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds werden im Jahr 2023 25 Mio. EUR zugeführt, indem das Zuweisungsvolumen gemäß § 17 Absatz 2 RSAV für das Ausgleichsjahr 2023 um 25 Mio. EUR bereinigt wird. 2 Das Bundesamt für Soziale Sicherung berücksichtigt diese Bereinigung bei der Berechnung der Zuweisungen nach § 270 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3.
Absatz 8 angefügt durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl. I S. 1990).
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