Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 44a SGB XI
§ 44a SGB XI, Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung
§ 44a eingefügt durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl. I S. 874). Überschrift neugefasst durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2462).
(1) 1 Beschäftigte, die nach § 3 PflegeZG von der Arbeitsleistung vollständig freigestellt wurden oder deren Beschäftigung durch Reduzierung der Arbeitszeit zu einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV wird, erhalten auf Antrag Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung. 2 Zuschüsse werden gewährt für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, eine Pflichtversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 KVLG 1989, eine Versicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, eine Versicherung bei der Postbeamtenkrankenkasse oder der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, soweit im Einzelfall keine beitragsfreie Familienversicherung möglich ist, sowie für eine damit in Zusammenhang stehende Pflege-Pflichtversicherung. 3 Die Zuschüsse belaufen sich auf die Höhe der Mindestbeiträge, die von freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personen zur gesetzlichen Krankenversicherung (§ 240 Absatz 4 Satz 1 SGB V) und zur sozialen Pflegeversicherung (§ 57 Absatz 4) zu entrichten sind und dürfen die tatsächliche Höhe der Beiträge nicht übersteigen. 4 Für die Berechnung der Mindestbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung werden bei Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung der allgemeine Beitragssatz nach § 241 SGB V sowie der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz nach § 242 Absatz 1 SGB V zugrunde gelegt. 5 Bei Mitgliedern der landwirtschaftlichen Krankenversicherung sowie bei Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, werden der allgemeine Beitragssatz nach § 241 SGB V sowie der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz nach § 242a SGB V zugrunde gelegt. 6 Beschäftigte haben Änderungen in den Verhältnissen, die sich auf die Zuschussgewährung auswirken können, unverzüglich der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen, bei dem der Pflegebedürftige versichert ist, mitzuteilen.
Satz 3 geändert und Sätze 4 und 5 neugefasst durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1211).
(2) (weggefallen)
Absatz 2 gestrichen durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2424).
(3) 1 Für kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG hat eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter im Sinne des § 7 Absatz 1 PflegeZG, die oder der für diesen Zeitraum keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber und kein Kranken- oder Verletztengeld bei Erkrankung oder Unfall eines Kindes nach § 45 SGB V oder nach § 45 Absatz 4 SGB VII beanspruchen kann, Anspruch auf einen Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt (Pflegeunterstützungsgeld) für bis zu 10 Arbeitstage je Kalenderjahr. 2 Wenn mehrere Beschäftigte den Anspruch nach § 2 Absatz 1 PflegeZG für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen geltend machen, ist deren Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld auf insgesamt bis zu 10 Arbeitstage je Kalenderjahr begrenzt. 3 Das Pflegeunterstützungsgeld wird auf Antrag, der unverzüglich zu stellen ist, unter Vorlage der ärztlichen Bescheinigung nach § 2 Absatz 2 Satz 2 PflegeZG von der Pflegekasse oder dem Versicherungsunternehmen des pflegebedürftigen nahen Angehörigen gewährt. 4 Für die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes gilt § 45 Absatz 2 Satz 3 bis 5 SGB V entsprechend.
Absatz 3 angefügt durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2462). Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155) (1. 1. 2024).
(4) 1 Beschäftigte, die Pflegeunterstützungsgeld nach Absatz 3 beziehen, erhalten für die Dauer des Leistungsbezuges von den in Absatz 3 bezeichneten Organisationen auf Antrag Zuschüsse zur Krankenversicherung. 2 Zuschüsse werden gewährt für eine Versicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, eine Versicherung bei der Postbeamtenkrankenkasse oder der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten. 3 Die Zuschüsse belaufen sich auf den Betrag, der bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung als Leistungsträgeranteil nach § 249c SGB V aufzubringen wäre, und dürfen die tatsächliche Höhe der Beiträge nicht übersteigen. 4 Für die Berechnung nach Satz 3 werden der allgemeine Beitragssatz nach § 241 SGB V sowie der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz nach § 242a Absatz 2 SGB V zugrunde gelegt. 5 Für Beschäftigte, die Pflegeunterstützungsgeld nach Absatz 3 beziehen und wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, zahlen die in § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e SGB VI genannten Stellen auf Antrag Beiträge an die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung in der Höhe, wie sie bei Eintritt von Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 3 SGB VI an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten wären. 6 Die von den in § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e SGB VI genannten Stellen zu zahlenden Beiträge sind auf die Höhe der Beiträge begrenzt, die von diesen Stellen ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer des Leistungsbezugs zu tragen wären; die Beiträge dürfen die Hälfte der in der Zeit des Leistungsbezugs vom Beschäftigten an die berufsständische Versorgungseinrichtung zu zahlenden Beiträge nicht übersteigen. 7 § 47a Absatz 2 SGB V gilt für die Pflegekassen, die Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen entrichten, entsprechend.
Absatz 4 angefügt durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2462). Satz 6 angefügt durch G vom 18. 7. 2017 (BGBl. I S. 2757). Satz 7 angefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
(5) 1 Die Pflegekasse oder das private Pflegeversicherungsunternehmen des pflegebedürftigen nahen Angehörigen stellt dem Leistungsbezieher nach Absatz 3 mit der Leistungsbewilligung eine Bescheinigung über den Zeitraum des Bezugs und die Höhe des gewährten Pflegeunterstützungsgeldes aus. 2 Der Leistungsbezieher hat diese Bescheinigung unverzüglich seinem Arbeitgeber vorzulegen. 3 In den Fällen des § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc SGB VI bescheinigt die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen die gesamte Höhe der Leistung.
Absatz 5 angefügt durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2462).
(6) 1 Landwirtschaftlichen Unternehmern im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 KVLG 1989, die an der Führung des Unternehmens gehindert sind, weil sie für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherstellen müssen, wird anstelle des Pflegeunterstützungsgeldes für bis zu 10 Arbeitstage je Kalenderjahr Betriebshilfe entsprechend § 9 KVLG 1989 gewährt. 2 Diese Kosten der Leistungen für die Betriebshilfe werden der landwirtschaftlichen Pflegekasse von der Pflegeversicherung des pflegebedürftigen nahen Angehörigen erstattet; innerhalb der sozialen Pflegeversicherung wird von einer Erstattung abgesehen. 3 Privat pflegeversicherte landwirtschaftliche Unternehmer, die an der Führung des Unternehmens gehindert sind, weil dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen, erhalten von der Pflegekasse des Pflegebedürftigen oder in Höhe des tariflichen Erstattungssatzes von dem privaten Versicherungsunternehmen des Pflegebedürftigen eine Kostenerstattung für bis zu 10 Arbeitstage je Kalenderjahr Betriebshilfe; dabei werden nicht die tatsächlichen Kosten, sondern ein pauschaler Betrag in Höhe von 200 EUR je Tag Betriebshilfe zugrunde gelegt.
Absatz 6 angefügt durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2462). Sätze 1 und 3 geändert durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155) (1. 1. 2024).
(7) 1 Die Pflegekasse und das private Versicherungsunternehmen haben in den Fällen, in denen ein Leistungsbezieher nach Absatz 3 einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen pflegt, der Anspruch auf Beihilfeleistungen oder Leistungen der Heilfürsorge hat, und für den Beiträge anteilig getragen werden, im Antragsverfahren auf Pflegeunterstützungsgeld von dem Pflegebedürftigen die zuständige Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder den Dienstherrn unter Hinweis auf die beabsichtigte Information dieser Stelle über den beitragspflichtigen Bezug von Pflegeunterstützungsgeld zu erfragen. 2 Der angegebenen Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem angegebenen Dienstherrn sind bei Feststellung der Beitragspflicht folgende Angaben zum Leistungsbezieher mitzuteilen:
- 1. die Versicherungsnummer, soweit bekannt,
- 2. der Familien- und der Vorname,
- 3. das Geburtsdatum,
- 4. die Staatsangehörigkeit,
- 5. die Anschrift,
- 6. der Beginn des Bezugs von Pflegeunterstützungsgeld,
- 7. die Höhe des dem Pflegeunterstützungsgeld zugrunde liegenden ausgefallenen Arbeitsentgelts und
- 8. Name und Anschrift der Krankenkasse oder des privaten Krankenversicherungsunternehmens.
Nummer 6 geändert durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2424).
Nummer 7 geändert durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2424).
Nummer 8 angefügt durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2424).
Absatz 7 angefügt durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2462).
Zu § 44a siehe RS 2015/02, RS 2016/09, RS 2023/06 § 44a SGB XI.
Kontakt zur AOK Rheinland/Hamburg
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service