Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 51 SGB XI
§ 51 SGB XI, Meldungen bei Mitgliedern der privaten Pflegeversicherung
(1) 1 Das private Versicherungsunternehmen hat Personen, die bei ihm gegen Krankheit versichert sind und trotz Aufforderung innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten des PflegeVG, bei Neuabschlüssen von Krankenversicherungsverträgen innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss des Vertrages, keinen privaten Pflegeversicherungsvertrag abgeschlossen haben, unverzüglich elektronisch dem Bundesamt für Soziale Sicherung zu melden. 2 Das Versicherungsunternehmen hat auch Versicherungsnehmer zu melden, sobald diese mit der Entrichtung von 6 insgesamt vollen Monatsprämien in Verzug geraten sind. 3 Das Bundesamt für Soziale Sicherung und der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. haben bis zum 31. 12. 2017 Näheres über das elektronische Meldeverfahren zu vereinbaren.
Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3191) und G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652). Satz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3191). Satz 3 neugefasst durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3191), geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).
(2) 1 Der Dienstherr hat für Heilfürsorgeberechtigte, die weder privat krankenversichert noch Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, eine Meldung an das Bundesamt für Soziale Sicherung zu erstatten. 2 Die Postbeamtenkrankenkasse und die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten melden die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bei diesen Einrichtungen versicherten Mitglieder und mitversicherten Familienangehörigen an das Bundesamt für Soziale Sicherung.
Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).
(3) Die Meldepflichten bestehen auch für die Fälle, in denen eine bestehende private Pflegeversicherung gekündigt und der Abschluss eines neuen Vertrages bei einem anderen Versicherungsunternehmen nicht nachgewiesen wird.
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