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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 121 SGB XI
§ 121 SGB XI, Bußgeldvorschrift
Bisheriger § 112 wurde § 121 durch G vom 9. 9. 2001 (BGBl. I S. 2320) in Verb. mit G vom 14. 12. 2001 (BGBl. I S. 3728).
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1. der Verpflichtung zum Abschluss oder zur Aufrechterhaltung des privaten Pflegeversicherungsvertrages nach § 23 Absatz 1 Satz 1 und 2 oder § 23 Absatz 4 oder der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des privaten Pflegeversicherungsvertrages nach § 22 Absatz 1 Satz 2 nicht nachkommt,
- 2. entgegen § 50 Absatz 1 Satz 1, § 51 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 51 Absatz 3 oder entgegen Artikel 42 Absatz 4 Satz 1 oder 2 PflegeVG eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 3. entgegen § 50 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen § 50 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,
- 4. entgegen § 50 Absatz 3 Satz 2 die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 5. entgegen Artikel 42 Absatz 1 Satz 3 PflegeVG den Leistungsumfang seines privaten Versicherungsvertrages nicht oder nicht rechtzeitig anpasst,
- 6. mit der Entrichtung von 6 Monatsprämien zur privaten Pflegeversicherung in Verzug gerät,
- 7. entgegen § 128 Absatz 1 Satz 4 die dort genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
Nummer 6 geändert durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl. I S. 2246).
Nummer 7 angefügt durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl. I S. 2246).
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2 500 EUR geahndet werden.
(3) Für die von privaten Versicherungsunternehmen begangenen Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2 und 7 ist das Bundesamt für Soziale Sicherung die Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 OWiG.
Absatz 3 geändert durch G vom 14. 6. 1996 (BGBl. I S. 830), G vom 23. 10. 2012 (BGBl. I S. 2246) und G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).
(4) 1 Die für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1 und 6 zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder Absatz 2 OWiG kann die zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlichen Auskünfte, auch elektronisch und als elektronisches Dokument, bei den nach § 51 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 Meldepflichtigen einholen. 2 Diese sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. 3 Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. 4 Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.
Absatz 4 angefügt durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3191).
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