Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 148 SGB XI
§ 148 SGB XI, Beratungsbesuche nach § 37
1 Abweichend von § 37 Absatz 3 Satz 1 erfolgt die von den Pflegebedürftigen abzurufende Beratung bis einschließlich 31. 3. 2022 telefonisch, digital oder per Videokonferenz, wenn die oder der Pflegebedürftige dies wünscht. 2 Die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen darf das Pflegegeld abweichend von § 37 Absatz 6 nicht kürzen oder entziehen, wenn die oder der Pflegebedürftige in dem Zeitraum vom 1. 3. 2022 bis einschließlich zum 30. 6. 2022 keine Beratung nach § 37 Absatz 3 Satz 1 abruft. 3 Die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen haben diese Ausnahmeregelung den Pflegegeldempfängern kurzfristig in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen.
§ 148 angefügt durch G vom 27. 3. 2020 (BGBl. I S. 580), neugefasst durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3299), geändert durch G vom 29. 3. 2021 (BGBl. I S. 370) und G vom 22. 11. 2021 (BGBl. I S. 4906). Sätze 2 und 3 angefügt durch G vom 23. 3. 2022 (BGBl. I S. 482).
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