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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 57b StGB
§ 57b StGB, Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe
Ist auf lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe erkannt, so werden bei der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld (§ 57a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.
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