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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 68g StGB
§ 68g StGB, Führungsaufsicht und Aussetzung zur Bewährung
(1) 1 Ist die Strafaussetzung oder Aussetzung des Strafrestes angeordnet oder das Berufsverbot zur Bewährung ausgesetzt und steht der Verurteilte wegen derselben oder einer anderen Tat zugleich unter Führungsaufsicht, so gelten für die Aufsicht und die Erteilung von Weisungen nur die §§ 68a und 68b. 2 Die Führungsaufsicht endet nicht vor Ablauf der Bewährungszeit.
(2) 1 Sind die Aussetzung zur Bewährung und die Führungsaufsicht aufgrund derselben Tat angeordnet, so kann das Gericht jedoch bestimmen, dass die Führungsaufsicht bis zum Ablauf der Bewährungszeit ruht. 2 Die Bewährungszeit wird dann in die Dauer der Führungsaufsicht nicht eingerechnet.
(3) 1 Wird nach Ablauf der Bewährungszeit die Strafe oder der Strafrest erlassen oder das Berufsverbot für erledigt erklärt, so endet damit auch eine wegen derselben Tat angeordnete Führungsaufsicht. 2 Dies gilt nicht, wenn die Führungsaufsicht unbefristet ist (§ 68c Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3).
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