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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 79a StGB
§ 79a StGB, Ruhen
Die Verjährung ruht,
- 1. solange nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,
- 2. solange dem Verurteilten
- a) Aufschub oder Unterbrechung der Vollstreckung,
- b) Aussetzung zur Bewährung durch richterliche Entscheidung oder im Gnadenweg oder
- c) Zahlungserleichterung bei Geldstrafe oder Einziehung
- bewilligt ist,
- 3. solange der Verurteilte im In- oder Ausland auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
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