Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 139 StGB
§ 139 StGB, Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten
(1) Ist in den Fällen des § 138 die Tat nicht versucht worden, so kann von Strafe abgesehen werden.
(2) Ein Geistlicher ist nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm in seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden ist.
(3) 1 Wer eine Anzeige unterlässt, die er gegen einen Angehörigen erstatten müsste, ist straffrei, wenn er sich ernsthaft bemüht hat, ihn von der Tat abzuhalten oder den Erfolg abzuwenden, es sei denn, dass es sich um
- 1. einen Mord oder Totschlag (§§ 211 oder 212),
- 2. einen Völkermord in den Fällen des § 6 Absatz 1 Nummer 1 VStGB oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit in den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 1 VStGB oder ein Kriegsverbrechen in den Fällen des § 8 Absatz 1 Nummer 1 VStGB oder
- 3. einen erpresserischen Menschenraub (§ 239a Absatz 1), eine Geiselnahme (§ 239b Absatz 1) oder einen Angriff auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c Absatz 1) durch eine terroristische Vereinigung (§ 129a, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1)
Satz 2 geändert durch G vom 15. 11. 2019 (BGBl. I S. 1604).
(4) 1 Straffrei ist, wer die Ausführung oder den Erfolg der Tat anders als durch Anzeige abwendet. 2 Unterbleibt die Ausführung oder der Erfolg der Tat ohne Zutun des zur Anzeige Verpflichteten, so genügt zu seiner Straflosigkeit sein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg abzuwenden.
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