Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 145a StGB
§ 145a StGB, Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht
1 Wer während der Führungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung der in § 68b Absatz 1 bezeichneten Art verstößt und dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2 Die Tat wird nur auf Antrag der Aufsichtsstelle (§ 68a) verfolgt.
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