Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 112a StPO
§ 112a StPO, Haftgrund der Wiederholungsgefahr
(1) 1 Ein Haftgrund besteht auch, wenn der Beschuldigte dringend verdächtig ist,
- 1. eine Straftat nach den §§ 174, 174a, 176 bis 176d, 177, 178, 184b Absatz 2 oder nach § 238 Absatz 2 und 3 StGB oder
- 2. wiederholt oder fortgesetzt eine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat nach den §§ 89a, 89c Absatz 1 bis 4, nach § 125a, nach den §§ 224 bis 227, nach den §§ 243, 244, 249 bis 255, 260, nach § 263, nach den §§ 306 bis 306c oder § 316a StGB oder nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 10 oder Absatz 3, § 29a Absatz 1, § 30 Absatz 1, § 30a Absatz 1 BtMG oder nach einer in § 34 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1, 3 oder Nummer 4 KCanG in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen oder nach § 34 Absatz 4 KCanG oder nach einer in § 25 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1, 3 oder Nummer 4 MedCanG in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen oder nach § 25 Absatz 5 MedCanG oder nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a NpSG
Nummer 1 geändert durch G vom 16. 6. 2021 (BGBl. I S. 1810) und G vom 14. 9. 2021 (BGBl. I S. 4250).
Nummer 2 geändert durch G vom 27. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) (1. 4. 2024).
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls nach § 112 vorliegen und die Voraussetzungen für die Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls nach § 116 Absatz 1, 2 nicht gegeben sind.
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